
Statuten des KRV Lyssbachtal
gegründet 1932
I.Allgemeines
Art. 1 Gesetzliche Grundlage:
Unter dem Namen Kavallerie-Reitverein Lyssbachtal besteht ein selbständiger, dem Zentral-schweizerischen Kavallerie- und Pferdesportverband (ZKV) angeschlossener Reitverein. Er ist ein Verein im Sinne der Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II.Zweck des Vereins
Art. 2 Förderung und Erhaltung des Reitsports:
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Die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder und ihrer Pferde.
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Die Förderung des Breitensports.
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Die Veranstaltung von Wettkämpfen.
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Die Erhaltung einer guten Kameradschaft.
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Aktive Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen und Verbänden.
III.Mitgliedschaft
Art. 3 Der Verein besteht aus:
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Aktivmitgliedern ab 16 Jahren
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Juniorenmitgliedern bis 16 Jahre
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Ehrenmitgliedern
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Freimitgliedern
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Passivmitgliedern und Gönnern
Art. 4 Aufnahme der Mitglieder:
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Für Aktiv- und Juniorenmitglieder: Auf schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Anmeldung über das ganze Jahr möglich, das laufende Vereinsjahr muss voll eingezahlt werden. Die neuen Mitglieder werden an der nächsten GV vorgestellt.
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Ehrenmitglieder sind Aktiv- oder Passivmitglieder oder aussenstehende Personen, die in Anerkennung der geleisteten Dienste für den Verein vom Vorstand ernannt werden.
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Zu Freimitgliedern können Aktivmitglieder nach 20 Jahren Mitgliedschaft oder nach besonderen geleisteten Verdiensten für den Verein von zwei Dritteln der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ernannt werden.
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Für Passivmitglieder: Als solche können Freunde und Gönner des Vereins aufgenommen werden.
Die Mitglieder werden darauf aufmerksam gemacht, eine Versicherung abzuschliessen, welche Reitunfälle und Sachschäden gegenüber Dritten übernimmt. Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber den Mitgliedern.
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt:
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Durch Austritt aus dem Verein, der nur auf Schluss des Vereinsjahres zulässig ist. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
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Durch Ausschluss. Auf Antrag des Vorstandes kann die GV Mitglieder, die den Statuten zuwiederhandeln, den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, vom Verein ausschliessen. Der Ausschluss verlangt eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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Durch den Tod des Mitglieds.
IV.Rechte und Pflichten
Art. 6 Eine aktive Teilnahme an den angebotenen Anlässen des Vereins wird von jedem Aktiv- und Juniorenmitglied erwartet. Bei benötigten Hilfeleistungen (Concours, Reitplatzpflege, usw.) ist jedes Aktiv- und Juniorenmitglied verpflichtet, seinen vollen persönlichen Einsatz zu leisten.
Passivmitglieder werden in der Regel nicht über die Vereinsaktivitäten informiert, erhalten jedoch das Concours-Programm.
Art. 7 Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe an der GV festgesetzt wird. Die Junioren zahlen die Hälfte des Aktivmitgliederbeitrags. Ehren- und Freimitglieder, sowie der Vorstand sind beitragsfrei.
V.Organisation des Vereins
Art. 8 Der Verein wählt aus seinen Aktivmitgliedern einen Vorstand bestehend aus:
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Präsident
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Vizepräsident
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Sekretär
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Kassier
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Beisitzer mit zugeteilten Aufgabenbereichen
Alle Ämter sind ehrenamtlich.
Art. 9 Der Vorstand organisiert die allgemeinen Vereinsangelegenheiten und erledigt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht zu den Befugnissen der GV gehören und bereitet diejenigen vor, worüber die GV zu beschliessen hat.
Im Besonderen hat er folgende Aufgaben:
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Vollzug der Beschlüsse der GV.
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Einforderung der Jahresbeiträge, welche Anfangs des Vereinsjahres in Rechnung gestellt werden.
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Aufstellung und Organisation des Jahresprogramms.
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Erledigung der finanziellen Verpflichtungen.
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Besorgung der Korrespondenzen.
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Entgegennahme der Anmeldung neuer Mitglieder.
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Berichterstattung an die GV über Geschäftsleitung und Jahrestätigkeit.
Art. 10 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Über dieses führt der Kassier Rechnung. Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung und legen sie der GV zur Genehmigung vor. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Sekretär oder Kassier. Der Vorstand verfügt über einen Kredit von Fr. 1'500.- pro Geschäft.
VI.Generalversammlung
Art. 11 Der Verein hält alljährlich, in der Regel Anfangs Jahr, eine ordentliche Generalversammlung ab. Diese und eventuelle ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand, oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, einberufen. Die Einladung zur ordentlichen GV, mit der Traktandenliste, erhalten die Mitglieder vier Wochen vor Abhaltung schriftlich zugesandt.
Die GV fasst Beschluss über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden. Anträge der Mitglieder an die GV sind bis spätestens 15. Dezember schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der GV kommen unter anderem folgende Befugnisse zu:
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Wahl des Stimmenzählers.
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Genehmigung des Protokolls der letzten GV und des Jahresberichts.
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Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets.
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Festsetzung der Jahresbeiträge.
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Mutationen
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Wahlen
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Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
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Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
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Jahresprogramm
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Statutenrevision
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Auflösung des Vereins.
Art. 12 Stimmberechtigt sind Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder. Junioren erhalten eine Einladung an die GV sind jedoch nicht stimmberechtigt. Passivmitglieder werden nicht an die GV eingeladen. Die an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlussfähig. Jeder Beschluss kommt durch das einfache Mehr der Stimmen zustande, ausser den in Art. 4, 7, 11, 14 und 15 vorgesehenen Fällen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf kein Beschluss gefasst werden.
Art. 13 Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, insofern es von der Mehrheit der Stimmberechtigten nicht anders verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder und die zwei Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwählbarkeit ist möglich.
Art. 14 Statutenrevisionen können von der GV mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Art. 15 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen durch einen zu wählenden Ausschuss, bestehend aus mindestens drei Personen, für zwei Jahre zu verwalten. Bildet sich in dieser Zeit kein neuer Verein, dessen Zweck dem Art. 2 entspricht und dem das Vermögen ausgehändigt werden kann, so wird dieses in eine Stiftung für reitsportliche Interessen überführt.
VII.Schlussbestimmungen
Art. 16 Genehmigung und Inkraftsetzung: Die vorliegenden revidierten und durch die GV vom 29. Januar 2000 genehmigten Statuten treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 19. Januar 1974.
Die vorliegenden Statuten sind geschlechtsneutral abgefasst.
Lyss, den 10. Februar 2025
Kavallerie-Reitverein Lyssbachtal
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
Caroline Sutter Fabienne Stebler